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   OLG Hamburg, 02.03.2017 - 6 U 86/16   

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https://dejure.org/2017,35043
OLG Hamburg, 02.03.2017 - 6 U 86/16 (https://dejure.org/2017,35043)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.03.2017 - 6 U 86/16 (https://dejure.org/2017,35043)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02. März 2017 - 6 U 86/16 (https://dejure.org/2017,35043)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 498 Abs 2 S 1 HGB, § 504 Abs 1 S 1 HGB, § 504 Abs 1 S 2 HGB, § 504 Abs 1 S 3 HGB, § 513 Abs 1 HGB
    Seefrachtrecht: Pflicht eines Verfrachters zur Ausstellung eines Konnossements nach Untergang des Gutes; Zurechnung von Angaben in einem Fremdkonnossement; Erhöhung der Haftungssumme; Entlastungsobliegenheit des Verfrachters

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rabüro.de

    Zur Pflicht eines Verfrachters zur Ausstellung eines Konnossements nach Untergang des Gutes und zur Zurechnung von Angaben in einem Fremdkonnossement

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    See

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen des Anspruchs auf nachträgliche Ausstellung eines Konnossements

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamburg, 08.12.2011 - 6 U 205/10

    Seefrachtvertrag: Zurechnung von Angaben in Fremdkonnossementen zu Lasten des

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.03.2017 - 6 U 86/16
    a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 08.12.2011, Az. 6 U 205/10 (TranspR 2013, 35, 37 "Stellar Pacific") zu § 660 Abs. 2 S. 1 HGB a.F. entschieden, dass mit dem Konnossement im Sinne dieser Vorschrift immer nur ein Konnossement gemeint ist, welches derjenige Verfrachter ausgestellt hat, der auch für etwaige Schäden haftbar gemacht wird.

    Allerdings können die konnossementsspezifischen Argumente, die der Senat im Urteil "Stellar Pacific" angeführt hat (TranspR 2013, 35, 37), nicht auf Sachverhalte übertragen werden, in denen ein Unterverfrachter "nur" einen Seefrachtbrief mit Angaben i.S.v. § 504 Abs. 1 S. 2 HGB ausgestellt hat, der Hauptverfrachter hingegen kein Beförderungsdokument.

    Zugleich liefe es auf einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter hinaus (vgl. OLG Hamburg, TranspR 2013, 35, 37 "Stellar Pacific").

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil in der Sache "Stellar Pacific" ausgeführt, es ergebe sich aus dem Umkehrschluss der Containerklausel in § 660 Abs. 2 HGB a.F., dass bei der Beförderung der Güter in einem Behälter grundsätzlich der Behälter das Stück oder die Einheit im Sinne von § 660 Abs. 1 HGB a.F. sei (TranspR 2013, 35, 37).

  • LG Hamburg, 19.04.2016 - 411 HKO 99/14

    Verfrachterhaftung bei Untergang eines Seeschiffs: Anspruch eines Versicherers

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.03.2017 - 6 U 86/16
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.04.2016, Az. 411 HKO 99/14, wird zurückgewiesen.

    Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.04.2016, Az. 411 HKO 99/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. April 2016 - 411 HKO 99/14 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,.

  • OLG Hamburg, 05.12.2013 - 6 U 194/10

    Binnenschifffahrt: Haftungsmaßstab und Entlastungsbeweis des Hauptfrachtführers

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.03.2017 - 6 U 86/16
    Ebenso wie in den Entscheidungen, in denen sich der Senat bereits mit der Problematik befasst hat (RdTW 2014, 251 Tz 14 "MS Excelsior"; TranspR 2014, 228, 231 "Margrita" = RdTW 2014, 239) kann auch in dieser Sache die Streitfrage offen bleiben, weil die Beklagte kein "slot charterer" war.
  • OLG Hamburg, 10.04.2008 - 6 U 90/05

    Anwendbarkeit deutschen Seefrachtrechts auf einen Frachtvertrag als

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.03.2017 - 6 U 86/16
    Ebenso hat der Senat entschieden in einem Fall, in dem nur im Unterfrachtvertrag die Höchsthaftung nach dem US COGSA vereinbart war (TranspR 2008, 213, 216) sowie zu einer Binnenschiffskollision, in dem nur im Unterfrachtvertrag ein Haftungsausschluss wegen nautischen Verschuldens vereinbart war (TranspR 2014, 228, 233).
  • OLG Hamburg, 11.01.2007 - 6 U 66/06

    Seefrachtvertrag: Haftung des Fixkostenspediteurs

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.03.2017 - 6 U 86/16
    So hat der Senat schon in seinem Urteil vom 11.01.2007, Az. 6 U 66/06 (TranspR 2007, 253, 255), entschieden, dass ein Fixkostenspediteur, der gem. §§ 459, 606 S. 2 HGB a.F. als Verfrachter haftet, selbst dann nicht gegenüber seinem Auftraggeber weitergehende Haftungsbeschränkungen der von ihm mit dem Seetransport beauftragten Reederei geltend machen kann, wenn der Auftraggeber die Reederei vorgegeben hat.
  • OLG Hamburg, 05.01.2011 - 6 U 32/08
    Auszug aus OLG Hamburg, 02.03.2017 - 6 U 86/16
    Ebenso wie in den Entscheidungen, in denen sich der Senat bereits mit der Problematik befasst hat (RdTW 2014, 251 Tz 14 "MS Excelsior"; TranspR 2014, 228, 231 "Margrita" = RdTW 2014, 239) kann auch in dieser Sache die Streitfrage offen bleiben, weil die Beklagte kein "slot charterer" war.
  • OLG Bamberg, 29.07.2015 - 3 U 29/15

    Transportrecht: Haftung des Frachtführers für den teilweisen Verlust und die

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.03.2017 - 6 U 86/16
    Der Senat folgt jedenfalls der Ansicht, wonach die Zulassung eines nachträglichen Verlangens auf Ausstellung eines Konnossements i.S.v. § 513 Abs. 1 HGB nur zu dem Zweck, die Voraussetzungen der Containerklausel herzustellen, darauf hinausliefe, diese Voraussetzungen zu überspielen, weil die Containerklausel dann immer Anwendung fände (Bahnsen, TranspR 2016, 155, 156).
  • OLG Hamburg, 13.07.2017 - 6 U 149/16

    Seefrachtvertrag: Feststellungsantrag hinsichtlich der Haftung des

    An dieser Auffassung hat der Senat in seinem Urteil vom 02.03.2017, Az. 6 U 86/16 ("MOL COMFORT") auch für die Containerklausel gem. § 504 Abs. 1 S. 2 HGB n.F. festgehalten.
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